Registrierung
In Zukunft müssen Stoffe (als solche oder als Bestandteil von Zubereitungen) registriert werden, wenn sie in den EG - Mitgliedsstaaten und den EWR - Vertragsstaaten hergestellt oder importiert werden. Betroffen sind alle Stoffe in einer Menge von über einer Tonne pro Jahr, soweit sie in den Geltungsbereich der REACH-Verordnung fallen. Die Registrierung erfolgt bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki.
Generell gilt für die Registrierung: Je höher die Menge ist, die in den Verkehr gebracht wird, desto mehr Stoffeigenschaften müssen bestimmt werden.
Eine Registrierungspflicht nach der REACH-Verordnung besteht ab dem 01. Juni 2008. Dabei gilt folgende Regelung:
- Stoffe, die bereits unter der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurde, gelten unter der REACH-Verordnung als registriert.
- Für einige Stoffe können Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Registrierungsfrist in Anspruch genommen werden. Diese Stoffe werden als „Phase-in-Stoffe“ bezeichnet. Betroffen sind vor allem die oben genannten Altstoffe, aber auch Stoffe, die bisher hergestellt oder importiert, aber nicht vermarktet wurden.
- Stoffe, die nicht als registriert gelten und auch keine Phase-in-Stoffe sind, dürfen nur nach erfolgreicher Registrierung vermarktet werden.
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