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Ausnahmen
Die REACH-Verordnung gilt nicht für:
- Stoffe unter 1 Tonne pro Jahr
- radioaktive Stoffe (Richtlinie 96/29/Euratom)
- Stoffe als solche, in Zubereitung oder in Erzeugnissen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen
- nicht-isolierte Zwischenprodukte
- die Beförderung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Stoffe in gefährlichen Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See, oder Luftverkehr
- Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG
- Stoffe für produkt- oder prozessorientierte Forschung und Entwicklung
Des weiteren sind von der Registrierungspflicht (Titel II) ausgenommen:
Die Verwendung von Stoffen
- in Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG
- in Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einschließlich der Verwendung als
- als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG
- als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG
- als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
- für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG
- als Wirkstoffe in Biozid-Produkten nach der Richtlinie 98/8/EG
- als Wirkstoffe und Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmittel nach der Richtlinie 91/414/EWG
sowie
- Stoffe des Anhangs IV der REACH - Verordnung
- Stoffe des Anhangs V der REACH - Verordnung
- Stoffe, die im Rahmen des Recyclings zurück gewonnen werden (soweit der ursprüngliche Stoff registriert ist)
- Polymere
- Reimporte
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