Die aktuelle Gesetzgebung
Nach der zur Zeit geltenden Gesetzgebung wird unterschieden zwischen Altstoffen und Neustoffen.
Altstoffe sind Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der europäischen Gemeinschaft, dem sogenannten EINECS (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances ) gelistet sind.
Diese Stoffe dürfen, unter Beachtung der Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, ohne weitere Einschränkung frei vermarktet werden.
Allerdings gilt auch schon hier der Grundsatz, dass eine sichere Verwendung möglich sein muss. Es sind daher zumindest Grundkenntnisse über die Stoffeigenschaften notwendig, Untersuchungen sind jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Eine Ausnahme bilden die in der Beschränkungsrichtlinie (76/769 EWG) genannten Stoffe, für diese gelten die dort festgelegten spezifischen Regelungen.
Neue Stoffe sind Stoffe, für die nach der Richtlinie 67/548/EWG eine Anmeldepflicht besteht. Ohne Anmeldung dürfen diese Stoffe nicht in den Verkehr gebracht werden.
Im Rahmen der Anmeldung müssen neben den Identitätsmerkmalen des Stoffes auch Informationen zu den physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften sowie Angaben zur sicheren Verwendung vorgelegt werden. Der Umfang der Informationen ist abhängig von den Stoffmengen, die in Verkehr gebracht werden. Mit steigenden Mengen müssen auch umfangreichere Datensätze erstellt werden.
Weiterhin besteht bei angemeldeten Stoffen eine Mitteilungspflicht, die vor allem Änderungen der Vermarktungsmenge oder neue Erkenntnisse über Eigenschaften und Wirksamkeit der Stoffe betrifft.
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